Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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wird dieses Uebereinkommen zur Nachachtung mit dem Bemerken bekannt ge- 
macht, daß die Großherzoglichen Schulämter und die Großherzoglichen Bezirks- 
Schulinspektoren die Ausführung desselben zu überwachen haben, sowie daß 
zur Ausstellung der Zeugnisse über die erfüllte Schulpflicht in den einzelnen 
Bundesstaaten die folgenden Stellen zuständig sind: 
1) im Großherzogthum Sachsen: 
der Ortsschulaufseher in Gemeinschaft mit dem Lehrer; 
2) im Königreich Preußen: 
der Lehrer und der Lokal-Schulinspektor oder der Vorsitzende des 
Schulvorstandes gemeinschaftlich; 
3) im Königreich Sachsen: 
der Lehrer gemeinschaftlich mit dem Lokal-Schulinspektor, bez. mit 
dem Schuldirektor als Lokal-Schulinspektor; 
4) im Großherzogthum Baden: 
die Schulkommission und, wo eine solche nicht besteht, der Gemeinde- 
rath; 
5) im Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
der Lehrer und der Ortsschulaufseher, bez. in Behinderung des letz- 
teren der Lehrer und der Schulvorstands-Vorsitzende; 
6) im Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
die Schulinspektion; 
7) im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha: 
an denjenigen Schulen, denen ein Direktor vorsteht, der Direktor, an 
den übrigen Schulen aber der Schulvorstand oder der Lehrer; 
8) im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: 
der Lehrer und der Lokal-Schulinspektor gemeinschaftlich; 
9) im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: 
der mit der Lokal-Schulaufsicht beauftragte Pfarrer; 
10) im Fürstenthum Reuß ä. L.: 
die Lokal-Schulinspektion und 
11) im Fürstenthum Reuß j. L.: 
der Schulvorstand. 
Weimar am 9. September 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling.
	        
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