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wird dieses Uebereinkommen zur Nachachtung mit dem Bemerken bekannt ge-
macht, daß die Großherzoglichen Schulämter und die Großherzoglichen Bezirks-
Schulinspektoren die Ausführung desselben zu überwachen haben, sowie daß
zur Ausstellung der Zeugnisse über die erfüllte Schulpflicht in den einzelnen
Bundesstaaten die folgenden Stellen zuständig sind:
1) im Großherzogthum Sachsen:
der Ortsschulaufseher in Gemeinschaft mit dem Lehrer;
2) im Königreich Preußen:
der Lehrer und der Lokal-Schulinspektor oder der Vorsitzende des
Schulvorstandes gemeinschaftlich;
3) im Königreich Sachsen:
der Lehrer gemeinschaftlich mit dem Lokal-Schulinspektor, bez. mit
dem Schuldirektor als Lokal-Schulinspektor;
4) im Großherzogthum Baden:
die Schulkommission und, wo eine solche nicht besteht, der Gemeinde-
rath;
5) im Herzogthum Sachsen-Meiningen:
der Lehrer und der Ortsschulaufseher, bez. in Behinderung des letz-
teren der Lehrer und der Schulvorstands-Vorsitzende;
6) im Herzogthum Sachsen-Altenburg:
die Schulinspektion;
7) im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha:
an denjenigen Schulen, denen ein Direktor vorsteht, der Direktor, an
den übrigen Schulen aber der Schulvorstand oder der Lehrer;
8) im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen:
der Lehrer und der Lokal-Schulinspektor gemeinschaftlich;
9) im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt:
der mit der Lokal-Schulaufsicht beauftragte Pfarrer;
10) im Fürstenthum Reuß ä. L.:
die Lokal-Schulinspektion und
11) im Fürstenthum Reuß j. L.:
der Schulvorstand.
Weimar am 9. September 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.