Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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auf Grund landespolizeilicher Anordnung eines der contrahirenden Staaten in 
oder durch das Gebiet eines andern derselben erfolgen. 
Art. II. 
Das Abkommen erstreckt sich nur auf solche Schubtrausporte, welche auf 
den die contrahirenden Staaten berührenden oder durchschneidenden Eisenbahnen 
erfolgen. 
Eingeschlossen sind Trausporte, bei welchen es sich, sei es bis zum 
Anfangspunkte, sei es vom Endpunkte der zu benutzenden Eisenbahnstrecke ab, 
um die Zurücklegung kürzerer Landwegestrecken von und zu Behörden handelt, 
welche zur Absendung resp. Annahme von Schubtrausporten befugt sind. 
Art. III. 
Das Trausportverfahren unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1) Die Schubtransporte innerhalb des Vereinsgebietes können nur von 
2) 
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denjenigen Behörden eingeleitet und angenommen werden, welche in 
der Anlage, deren Vervollständigung nach Bedarf vorbehalten bleibt, 
aufgeführt sind. 
Die Transporte sind von der einleitenden Behörde bis zu einer der- 
jenigen in der Anlage bezeichneten Eisenbahnstationen, welche nach 
Maßgabe des einzelnen Falles als Endstation zu betrachten ist, direkt 
zu leiten. 
In dem Falle des Artikel II Absatz 2 sind die Trausporte über die 
letzte Eisenbahnstation hinaus bis zum Domijzilorte der nächsten in 
der Anlage bezeichneten Behörde zu leiten. 
Die Transporte sind thunlichst in einem Tage auszuführen. Wo dies 
nicht ausführbar ist, muß der Transporteur den Transportaten au die 
Ortspolizeibehörde der betreffenden Durchgangsstation bis zum Weiter- 
transport zur einstweiligen Verwahrung abliefern. 
4) Zu den Transporten sind Waggons III. Klasse zu benutzen. 
Art. IV. 
Die Kosten des Transports werden von der den Trausport einleitenden 
Behörde bis zum Ablieferungsorte (Artikel III Ziffer 2) zunächst bezahlt. 
Dabei sind folgende Sätze zu beachten: 
a) An Verpflegungskosten der Transportaten werden die wirklich ge-
	        
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