Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wcimar-Eisce nach.
Nummer 25. Weimar. 28. September 1877.
Jadalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbe-
betriebes im Umherziehen betreffend.
I133) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Hennebera, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1878 in Kraft tretenden Gesetzes
vom 12. April 1877, die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen
betreffend, in Gemäßheit der Bestimmung im §. 26, Absatz 4 dieses Gesetzes
hierdurch, was folgt:
8. 1.
Von den zur Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 berufenen 38. 1 bis 3.
Behörden ist im Allgemeinen zunächst darauf zu achten, daß die im nschlusse lsr-r
an die Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Besteuerung des
Gewerbebetriebes im Umherziehen durch gleichmäßige Anwendung derselben die
beahschtige Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung
erhalten.
Zur Erzielung dieser Uebereinstimmung ist besonders im Blicke zu behalten,
daß — wie sich aus den Bestimmungen in 8§. 1 und 2 des Gesetzes vom
12. April 1877, verglichen mit §§. 55 und 58 der Reichsgewerbeordnung
1877. 29