Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Wcimar-Eisce nach. 
Nummer 25. Weimar. 28. September 1877. 
Jadalt: Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbe- 
betriebes im Umherziehen betreffend. 
I133) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Hennebera, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1878 in Kraft tretenden Gesetzes 
vom 12. April 1877, die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
betreffend, in Gemäßheit der Bestimmung im §. 26, Absatz 4 dieses Gesetzes 
hierdurch, was folgt: 
8. 1. 
Von den zur Handhabung des Gesetzes vom 12. April 1877 berufenen 38. 1 bis 3. 
Behörden ist im Allgemeinen zunächst darauf zu achten, daß die im nschlusse lsr-r 
an die Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Besteuerung des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen durch gleichmäßige Anwendung derselben die 
beahschtige Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung 
erhalten. 
Zur Erzielung dieser Uebereinstimmung ist besonders im Blicke zu behalten, 
daß — wie sich aus den Bestimmungen in 8§. 1 und 2 des Gesetzes vom 
12. April 1877, verglichen mit §§. 55 und 58 der Reichsgewerbeordnung 
1877. 29
	        
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