Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Gegenstände beschränkt, mit welchen derselbe nach den bestehenden Marktordnungen 
oder den betreffenden Ausstellungs-Programmen zulässig ist. 
8. 8. 
In steuerlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Umkreis von 
15 Kilometer (§. 2, Nr. 4 des Gesetzes) Theile verschiedener Verwaltungs- 
bezirke umfaßt, oder ob der Gewerbetreibende im Großherzogthume oder jenseits 
der Grenze in einem benachbarten deutschen Staate seinen Wohnort hat. 
§. 9. 
#a m Im Betreff der Zulassung von Ausländern (Angehörigen außer- 
1 . a deutscher Staaten) zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, insbesondere ob 
fees.) und unter welchen Bedingungen beziehungsweis zu welchen Arten des Gewerbe- 
betriebes im Umherziehen dieselben im Großherzogthume zuzulassen sind, wird 
durch das Gesetz vom 12. April d. J. eine Aenderung des Bestehenden nicht 
herbeigeführt. · 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes von Angehörigen einzelner außerdeutschen 
Staaten ist durch bestehende Verträge oder Vereinbarungen (§. 3 des Gesetzes) 
zur Zeit Folgendes festgesetzt: 
1) Die Angehörigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den 
Zollvereinsverträgen den Angehörigen deutscher Staaten völlig gleich, und ist 
deshalb ihnen gegenüber die Anwendung der sämmtlichen Ausnahmebestimmungen 
des §. 3 des Gesetzes ausgeschlossen; 
2) die Angehörigen von Frankreich (vergleiche Art. 26 des Handels- 
vertrags vom 2. August 1862 — S. 135 des Reg.-Blattes von 1865 — 
und Art. 18 der Zusatz-Konvention vom 11. Dezember 1871 — S. 7 des 
Reichsgesetzblattes von 1872 —) von Oesterreich (vergleiche Art. 18 des 
Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1868. — S. 239 des Bundes- 
gesetzblattes von 1868 —) der Schweiz (vergl. Art. 9 des Handels= und 
Zollvertrags vom 13. Mai 1869. — S 603 des Bundesgesetzblattes von 
1869 —) und von Portugal (vergl. Art. 12 des Handels= und Schifffahrts- 
vertrags vom 2. März 1872. — S. 254 des Reichsgesetzblattes von 1872 —), 
welche selbst oder durch in ihren Diensten stehende Reisende für ihr Geschäft 
Waareneinkäufe machen, oder Bestellungen auf Waaren suchen, sind für diese 
Art des Gewerbebetriebes von der Gewerbesteuer gänzlich befreit; 
3) den Angehörigen des Königreichs Italien (vergl. Art. 1 des Handels-
	        
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