Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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vertrags vom 31. Dezember 1865. — S. 41 des Reg.-Blatts von 1866 —) 
und von Großbrittanien (vergl. Art. 1 des Handelsvertrags vom 30. Mai 
1865. — S. 351 des Reg.-Blatts von 1865 —y) sind die Rechte der 
meistbegünstigten Nationen zugestanden, so daß dieselben gleich den Angehörigen 
der unter 2 genannten Staaten gleichfalls Anspruch darauf haben, selbst oder 
durch in ihren Diensten stehende Reisende für ihr Geschäft Waareneinkäufe zu 
machen und Waarenbestellungen zu suchen, ohne der Gewerbesteuer unterworfen 
zu sein, wogegen 
4) für diese Art des Gewerbebetriebes die Angehörigen des König- 
reichs der Niederlande 24 Mark (Art. 24 des Handelsvertrags vom 31. De- 
zember 1851. — S. 123. 231 des Reg.-Blatts von 1852 — und von 
Belgien 16 Mark (vergl. Ziff. 5 der Ministerial-Bekanntmachung vom 31. Januar 
1855. — S. 19 des Reg.-Blatts von 1855. —) zu entrichten haben. 
Im Uebrigen finden die unter Nr. 1, 3 und 4 des §. 3 des Gesetzes 
getroffenen Bestimmungen auf die Angehörigen der unter 2. 3. 4 genannten 
Staaten ebenso Anwendung, wie auf alle sonstigen Ausländer, zu deren Gunsten 
keine Verträge diese Bestimmungen ausdrücklich ausschließen. 
S. 10. 
Die im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorbehaltene endgültige Entscheidung 
darüber, ob im Zweifelsfalle ein feilgebotenes Waarenlager als sogenanntes 
Wanderlager anzusehen ist, und bis zu welchem Zeitpunkte ein Gewerbe- 
treibender der Besteuerung vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, ist 
vorkommenden Falles von dem Ministerial-Departement des Innern zu geben, 
welches dem Ministerial-Departement der Finanzen davon Mittheilung macht. 
§. 11. 
8. 10. 
(Zu F. 4 des 
Gesetzes.) 
Der beabsichtigte Gewerbebetrieb im Umherziehen ist Behufs Entrichtung 9 uu 5|816 
der Gewerbesteuer schriftlich oder zu Protokoll anzumelden (§. 5 des Gesetzes): 
1) in allen denjenigen Fällen, in welchen zu dem Gewerbebetriebe der 
Legitimationsschein von einer höhern Verwaltungsbehörde des Großherzogthums 
auszustellen oder auszudehnen ist (8§. 58. 59. 60 der Reichs-Gewerbeordnung 
und Ziffer 5. der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877.— 
S. 142 des Zentralblattes für das deutsche Reich von 1877.) — und zwar 
gleichzeitig mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legitimations- 
scheins — bei demjenigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor, welcher den 
Legitimationsschein zu ertheilen bezüglich auszudehnen hat, 
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