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Würde jedoch in Folge theilweisen Straferlasses oder aus anderen Gründen
der Zeitraum der thatsächlichen Vollstreckung einer gegen eine erwachsene
Person erkannten Gefängnißstrafe von mindestens drei Monaten (8. 1 Ziffer II)
unter zwei Monate oder einer gegen eine jugendliche Person erkannten
Gefängnißstrafe (§. 1 Ziffer III) unter vier Wochen herabsinken, so ist von
einer Einlieferung des Sträflings in die im § 1 Ziffer II und llI bezeich-
neten Strafanstalten abzusehen und die Strafe in den im §. 1 Ziffer IV
gedachten Gefängnissen zu vollstrecken.
§. 3.
Haben Personen, welche wegen einer im jugendlichen Alter verübten straf-
baren Handlung nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe ver-
urtheilt worden sind, zur Zeit des Antritts der Strafe das achtzehnte
Lebensjahr vollendet, so ist die erkannte Freiheitsstrafe nach Maßgabe gegen-
wärtiger Verordnung §. 1 Ziff. II und IV in dem Männer= bezüglich Wei-
ber-Gefängniß zu Ichtershausen oder in einem Gerichtsgefängniß zu voll-
strecken.
Ein Gleiches kann von Unserem Staats-Ministerium angeordnet werden,
wenn der Verurtheilte seinem Alter nach der Vollendung des achtzehnten
Jahres so nahe steht, daß ein beträchtlicher Theil der erkannten Freiheits-
strafe erst nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre zum Vollzug kommen kann.
Unter der nämlichen Voraussetzung dürfen auch Verurtheilte, welche in eine
der Anstalten für jugendliche Verbrecher bereits eingeliefert sind, wenn sie
während des Strafvollzuges das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, durch
Verfügung Unseres Staats-Ministeriums in das Männer= bezüglich Weiber-
gefängniß zu Ichtershausen oder in ein Gerichtsgefängniß zur Verbüßung des
Strafrestes versetzt werden.
8. 4.
Zur Aufnahme derjenigen Personen, welche in Gemäßheit des §. 362
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von den
zuständigen Landespolizeibehörden in ein Arbeitshaus verwiesen werden, dient
nach wie vor das Arbeitshaus zu Eisenach. Doch bleibt vorbehalten,
jugendliche Korrigenden auch in der Anstalt für jugendliche Verbrecher zu
Ichtershausen, soweit dort Raum und Füglichkeit zureichender Absonderung
vorhanden ist, unterzubringen (vergl. Schlußprotokoll Ziff. 3).
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