Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Würde jedoch in Folge theilweisen Straferlasses oder aus anderen Gründen 
der Zeitraum der thatsächlichen Vollstreckung einer gegen eine erwachsene 
Person erkannten Gefängnißstrafe von mindestens drei Monaten (8. 1 Ziffer II) 
unter zwei Monate oder einer gegen eine jugendliche Person erkannten 
Gefängnißstrafe (§. 1 Ziffer III) unter vier Wochen herabsinken, so ist von 
einer Einlieferung des Sträflings in die im § 1 Ziffer II und llI bezeich- 
neten Strafanstalten abzusehen und die Strafe in den im §. 1 Ziffer IV 
gedachten Gefängnissen zu vollstrecken. 
§. 3. 
Haben Personen, welche wegen einer im jugendlichen Alter verübten straf- 
baren Handlung nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe ver- 
urtheilt worden sind, zur Zeit des Antritts der Strafe das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet, so ist die erkannte Freiheitsstrafe nach Maßgabe gegen- 
wärtiger Verordnung §. 1 Ziff. II und IV in dem Männer= bezüglich Wei- 
ber-Gefängniß zu Ichtershausen oder in einem Gerichtsgefängniß zu voll- 
strecken. 
Ein Gleiches kann von Unserem Staats-Ministerium angeordnet werden, 
wenn der Verurtheilte seinem Alter nach der Vollendung des achtzehnten 
Jahres so nahe steht, daß ein beträchtlicher Theil der erkannten Freiheits- 
strafe erst nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre zum Vollzug kommen kann. 
Unter der nämlichen Voraussetzung dürfen auch Verurtheilte, welche in eine 
der Anstalten für jugendliche Verbrecher bereits eingeliefert sind, wenn sie 
während des Strafvollzuges das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, durch 
Verfügung Unseres Staats-Ministeriums in das Männer= bezüglich Weiber- 
gefängniß zu Ichtershausen oder in ein Gerichtsgefängniß zur Verbüßung des 
Strafrestes versetzt werden. 
8. 4. 
Zur Aufnahme derjenigen Personen, welche in Gemäßheit des §. 362 
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von den 
zuständigen Landespolizeibehörden in ein Arbeitshaus verwiesen werden, dient 
nach wie vor das Arbeitshaus zu Eisenach. Doch bleibt vorbehalten, 
jugendliche Korrigenden auch in der Anstalt für jugendliche Verbrecher zu 
Ichtershausen, soweit dort Raum und Füglichkeit zureichender Absonderung 
vorhanden ist, unterzubringen (vergl. Schlußprotokoll Ziff. 3). 
31“
	        
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