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Staatsvertrag.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie und
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
haben wegen Abschlusses eines Vertrags über Errichtung gemeinsamer Straf-
anstalten Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Ministerial-Director Dr. Julius Schombuxg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn Dr. jur.
Friedrich von Uttenhoven,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Lorentz,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen
Höchstihren Regierungsrath und Kammerherrn Max von Blödau,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte
allseitiger Ratification, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Vom 1. April 1878 an werden folgende Strafen, welche in den Ein-
gangs gedachten Staaten zu vollstrecken sind: