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1) Zuchthausstrafen;
2) Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten;
3) Gefängnißstrafen, welche nach §. 57 des Reichsstrafgesetzbuchs gegen
jugendliche Verbrecher erkannt sind und deren Dauer mindestens sechs
Wochen beträgt,
in gemeinschaftlichen Strafanstalten verbüßt.
Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Straf-
anstalt statt finden, so wird solches der Regierung des Staates, in dessen Ge-
biet die Anstalt liegt, in welcher nach diesem Vertrage die Strafe zu ver-
büßen sein würde, mitgetheilt.
Art. 2.
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Zucht-
häuser zu Gräfentonna und Maffeld.
Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung der Sträflinge in der
einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Art. 3.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Zuchthausstrafen dient das im alten Schloß Hassenberg einzurichtende
Weiberzuchthaus.
Art. 4.
Zur Vollstreckung der gegen Männer erkannten Gefängnißstrafen
dient das im bisherigen Schloß nebst Nebengebäude in Ichtershausen zu
errichtende Männergefängniß.
Art. 5.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Gefängnißstrafen dient das im bisherigen Justizamtsgebäude in Ichters-
hauseu zu errichtende Weibergefängniß.
Art. 6.
Zur Vollstreckung der gegen jugendliche Personen männlichen und
weiblichen Geschlechts erkannten Gefängnißstrafen dienen zwei in geson-
derten Gebäuden in Ichtershausen einzurichtende Anstalten.