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Art. 19.
Die Ueberführung der Sträflinge in die im Art. 1 genannten Anstalten
zu dem Zeitpunkte, zu welchem dieselben gemeinschaftliche Anstalten im Sinne
dieses Vertrags werden, wird durch die Ministerien der betheiligten Staaten
geordnet und geschieht auf Kosten jeder einliefernden Regierung.
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Sträflinge auf Grund einer
schriftlichen Aufnahmelegitimation seitens des Beamten oder der Behörde, wel-
chem oder welcher in dem einliefernden Staate die Strafvollstreckung obliegt.
Art. 20.
Neben gegenwärtigem Vertrage und auf dessen Dauer bleiben diejenigen
Vereinbarungen in Gültigkeit, welche zwischen der Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenach'schen und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie
einer Seits und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung an-
derer Seits in den al. 4 und 5 des Artikels 5 und im Artikel 6 al. 1
des Vertrags über die Mitbenutzung des Zuchthauses zu Gräfentonna, sowie
in den al. 4 und 5 des Artikels 6 und im Artikel 7 al. 1 des Vertrags
über die Mitbenutzung des Landesgefängnisses zu Hassenberg getroffen wor-
den sind.
Die Verpflichtung zur Pensions-Uebernahmc beschränkt sich jedoch auf
diejenigen Aufseher, welche vor dem 31. März 1878 bereits pensionirt sind
oder welche an diesem Tage das 40. Lebensjahr vollendet haben, und auf
die Wittwen solcher Aufseher, sowie auf die Wittwen derjenigen Aufseher,
welche vor dem 1. April 1878 verstorben sind. (Art. 15 und 16.)
Von der Ausgabe für Unterhaltung der Gebäude und für Feuerversiche-
rungsprämien, abzüglich der Dividenden, bei den Strafanstalten zu Tonna und
Hassenberg erhalten die Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar-Eisenach und des Fürstenthums Reuß jüngere Linie die nach Ver-
hältniß der Straftage auf diese Staaten fallenden Antheile vom 1. April
1878 an von der Staats-Regierung des Herzogthums Coburg-Gotha
jährlich ersetzt.
Die gedachten über die Mitbenutzung der Strafanstalten zu Tonna und
Hassenberg ahgeschlossenen Verträge erlöschen, soweit nicht Bestimmungen
derselben im gegenwärtigen Vertrage aufrecht erhalten sind, mit dem 31. März
1878, von wo ab auch das Vorschlagsrecht für Aufseherstellen aufhört.