Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

192 
Art. 21. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor dem 1. Juli 1925 nicht gekündigt 
werden. 
Die Kündigung des Vertrags von Seiten auch nur einer der betheiligten 
Regierungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhältnisses. 
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 1. Juli 1925, so tritt die 
Auflösung des Vertrags mit dem 30. Juni des auf die Kündigung folgenden 
dritten Kalenderjahres ein. 
Mit der Auflösung des Vertrags geht selbstverständlich die Pflicht zur 
Zahlung der Gehalte und Pensionen auf den Staat über, in dessen Gebiet 
die Anstalt liegt, aus deren Kasse diese Gehalte und Pensionen bei der Auf- 
lösung des Vertrags gezahlt werden. 
Die Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha macht sich ver- 
bindlich, im Falle der Auflösung des Vertrags den übrigen Regierungen die- 
jenigen Theile der gezahlten Amortisationsrente zurückzuzahlen, welche zur 
Deckung des Kaufpreises für die Gebäulichkeiten und Gärten in Ichters- 
hausen zu verwenden gewesen sind. 
Art. 22. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur 
Ratifikation vorgelegt und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehaltene 
ständische Genehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen 
auf dem Korrespondenzwege in kürzester Frist bewirkt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag ist in sieben Exemplaren ausgefertigt und unter- 
schrieben worden. 
Arnstadt, den 28. Oktober 1876. 
(L. S.) Dr. Julius Schomburg. 
(L. S.) Friedrich von Uttenhoven. 
(L. S.) Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. 
(L. S.) Heinrich Hornbostel. 
(L. S.) Max von Blödau. 
(L. S.) Moritz Kunze. 
(L. S.) Hermann Seifarth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.