Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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nur in Folge eines Majoritätsbeschlusses der sämmtlichen Regierungen zu über- 
schreiten sind. 
13. 
Die nach den gefaßten Beschlüssen und namentlich in Folge der Aende- 
rung der früheren Entschließung in Betreff des Gefängnisses für jugendliche 
Verbrecher erforderliche Umgestaltung der Etatsentwürfe erfolgt durch die Re- 
gierung des in Zukunft verwaltenden Staates und werden die umgeänderten 
Entwürfe den Kommissarien mit thunlichster Beschleunigung zur Prüfung und 
eventuell Erklärung des Einverständnisses oder Stellung von Erinnerungen zu- 
gesendet werden. 
14. 
Der Vertreter der Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung übernimmt 
es, die nach Artikel 13 des Vertrags zu vereinbarenden Grundsätze nach den 
gefaßten Entschließungen zu redigiren und die Redaktion den übrigen Kom- 
missarien zur Prüfung und Erklärung, eventuell zur Veranlassung weiterer 
Verhandlung mitzutheilen. 
15. 
Nach Feststellung der Grundsätze werden von den verwaltenden Regie- 
rungen Hausordnungen aufgestellt und den anderen Regierungen in einigen 
Exemplaren zugestellt. 
16. 
Allseitig ist man darüber einverstanden, daß in Ichtershausen das 
jetzige, innerhalb des Schloßhofes gelegene Mühlgebäude mit angekauft werde 
und zwar einschließlich des dasselbe umgebenden Areals bis zum Mühlgraben, 
jedoch mit Ausschluß des darin befindlichen Mühlenwerks für den Preis von 
18,000 Mark, so daß der Gesammtpreis für sämmtliche zu den Zwecken der 
Anstalt bestimmten Gebäude mit Gärten und Hofräumen 93,000 Mark beträgt. 
17. 
Die vorgelegten Specialrisse für die Neubauten und Umbauten zu Maß- 
feld und Ichtershausen sind mit der Modifikation, welche sich aus der Ent-
	        
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