Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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[2] II. Nachdem die Führung des Katasters von Guthmannshausen dem 
Großherzoglichen Rechnungsamte in Buttstädt übertragen worden ist, wird 
solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Januar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(3) III. Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Dezember 
1875, betreffend die Bildung der Standesamts-Bezirke, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Februar d. J. an der Gemeinde- 
Bezirk von Döbritz von dem Bezirke des Standesamts Daumitzsch abge- 
trennt und zu dem Bezirke des Standesamts Nimritz geschlagen worden ist. 
Der Bezirk des Standesamts Nimritz umfaßt daher vom 1. Februar 
d. J. an die Gemeinde-Bezirke Nimritz, Döbritz, Köstitz und Rehmen, 
der Bezirk des Standesamts Daumitzsch die Gemeinde-Bezirke von Dau- 
mitzsch, Grobengereuth und Quaschwitz. 
Weimar am 10. Jannar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[4/ IV. Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat die nach Maßgabe der 
Bestimmung in §. 15 Absatz 3 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 177) auf die bürger- 
lichen Behörden übergehende Vollstreckung der von Militär-Gerichten erkannten 
Strafen in den Fällen, wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des 
Bundesgebiets verübt worden oder der Verurtheilte im Gebiete des Heimaths- 
staats sich aufhält, durch die bürgerlichen Behörden des Heimathsstaats, in 
anderen Fällen dagegen durch die bürgerlichen Behörden des Bundesstaats, in 
dessen Gebiete die strafbare Handlung verübt worden ist, zu erfolgen. 
Es wird dieß zur Kenntniß der betheiligten Großherzoglichen Behörden 
gebracht mit dem Bemerken, daß die Ueberweisung der in §. 15 Absatz 3 des 
Militär-Strafgesetzbuchs bezeichneten Militär-Gefangenen an die Civil-Straf- 
anstalten, welche bisher gemäß §. 47 des Militär-Straf-Vollstreckungs-Reg- 
lements vom 2. Juli 1873 den Königlichen Gouvernements bezüglich Kom-
	        
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