Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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[141] VI. Auf Grund des 8. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
wird zur Kontrole des Geschäftsbetriebs der Trödler hierdurch Folgendes ver- 
ordnet: 
S. 1. 
Wer mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten, oder gebrauchter 
Wäsche Handel oder mit altem Metallgeräthe oder Metallbruch Kleinhandel treibt, 
ist verpflichtet, ein nach nachstehendem Schema angelegtes, foliirtes und von 
der Ortspolizeibehörde gestempeltes Buch über seinen Ein= und Verkauf zu 
führen und die nach den einzelnen Rubriken erforderlichen Eintragungen in 
demselben deutlich zu bewirken, auch jeden einzelnen Gegenstand mit einer den 
lanfenden Nummern entsprechenden Bezeichnung zu versehen. Das Geschäfts- 
buch muß sich stets im ordnungsmäßigen Zustande befinden; namentlich dürfen 
darin keine Rasuren vorgenommen oder Eintragungen unleserlich gemacht werden. 
§. 2. 
Vor Abschluß eines jeden Einkaufs hat der Trödler sich über die Per- 
son des Verkäufers, sowie darüber zu vergewissern, ob der Verkäufer zur 
Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist. Stellt sich der Verdacht heraus, 
daß letzterer auf unredlichem Wege erworben sein möchte, so ist der Trödler 
verpflichtet, den Gegenstand anzuhalten und an die Polizeibehörde abzuliefern. 
Letzteres gilt auch insbesondere von denjenigen Gegenständen, von welchen der 
Trödler durch polizeiliche Mittheilung Kenntniß erhält, daß sie dem Eigen- 
thümer durch ein Vergehen oder durch Verlieren abhanden gekommen sind. 
§. 3. 
Gegenstände, von welchen der Trödler erfahren hat, daß sie mit Personen 
oder Thieren in Berührung gekommen sind, die an ansteckenden Krankheiten 
gelitten, dürfen nur angekauft werden, nachdem sich der Trödler überzeugt hatz, 
daß dieselben vorschriftsmäßig und ausreichend desinficirt worden sind, oder 
wenn sie nach den Anordnungen eines Sachverständigen — des Großherzoglichen 
Amtsphysikus, des Bezirksthierarztes oder in Ermangelung derselben, eines ande- 
rren Arztes oder Apothekers, welcher deren Stelle vertritt — sofort desinficirt 
werden. 
8. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, wenn nach den
	        
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