209
8. 4.
Reservefoud.
Beim Beginne des Betriebes wird ein Reservefond gebildet, welcher zur
Deckung der in außerordentlicheu Fällen nöthig werdenden Ausgaben bestimmt ist.
Diesem Reservefond werden überwiesen:
1) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die statutenmüßig (vergl.
§. 17) zu Gunsten der Gesellschaft verfallen;
2) die von säumigen Aktionären nach §. 11 zu zahlenden Konventional-
strafen, sowie die gleichfalls nach §. 11 aus einer Vereinbarung mit
einem für einen säumigen Aktionär eintretenden neuen Zeichner etwa
erwachsenden Vortheile;
3) ein Zuschuß aus der Betriebseinnahme, der von der Direktion und
dem Aufsichtsrathe nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich nicht
mehr als 1/10 Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen darf;
4) die Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrags — bis zu 1% —
alljährlich auf so lange, bis derselbe 5 % des Anlagekapitals erreicht hat.
Sobald und solange der Reservefond in voller Höhe vorhanden ist, fließen
die ihm zugewiesenen Einnahmen sub 1 und 2 sowie die Zinsen des Reserve-
fonds selbst dem Erneuerungsfond zu.
8. 5.
Ernenerungsfond.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird ein Erneuerungsfond gebildet,
welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen,
Schwellen und der kleinen Theile des Oberbaues der Eisenbahn mit Einschluß
der Weichen und des Betriebsmaterials.
Der Ernenerungsfond wird gebildet:
1) aus dem Erlöse der entsprechenden Materialien;
2) aus den anwachsenden Zinsen des Erneuerungsfonds;
3) aus den Ueberschüssen des Reservefonds (§. 4);
4) aus einem Zuschusse aus den Betriebseinnahmen nach Beschluß der
Direktion in Uebereinstimmung mit dem Aufsichtsrathe.
Ist der Ernenerungsfond derartig angewachsen, daß Direktion und Auf-
sichtsrath eine weitere Verstärkung desselben vorübergehend nicht für nöthig
erachten, so können die ihm zugedachten Einnahmen und die Zinsen des Er-
neuerungsfonds selbst zur Betriebskasse verrechnet werden.
36“