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mandanturen oblag, für den Bereich der Königlich Preußischen Militär-Ver-
waltung dem Kriegs-Ministerium übertragen worden ist.
Weimar am 10. Januar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
15) V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Hof-Tapezirer Friedrich Bosse hier ein Erfindungs-Patent
auf Anfertigung von Stühlen mit Vorwärtsbewegung der Lehnen nach Maß-
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung
und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.=
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des
Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Jannar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
(61 VI. Zufolge höchster Eutschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Handschuhfabrikanten Reinglaß zu Weimar ein Erfindungs-
Patent auf einen neuen Handschuhschnitt nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung, unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite
13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten