Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 6. 
Verhältniß der Gesellschaft zu dem Staate. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den Staaten, deren Territorien von 
der Saalbahn berührt werden, eventuell der Eisenbahnverwaltung, welcher der 
Betrieb überlassen wird, werden durch die bestehenden oder noch zu erlassenden 
Gesetze und Verordnungen im Allgemeinen, durch den zwischen den betreffenden 
Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsvertrag und die landesherrlichen Kon- 
zessionen und durch die Gesellschafts = Statuten bestimmt. 
Die bezüglichen Urkunden sind diesem Statute als Anhang beigedruckt. 
8. 7. 
Verfassung und Verwaltung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionäre in der General--Versammlung 
G. 23 flg.); 
2) durch den Aufsichtsrath (8. 36 flg.); 
3) durch die Direktion (§. 48 flg.). 
§. 8. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesen Statuten erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen, insofern nicht in dem gegenwärtigen Statut (vergl. Bestimmung zu 
§. 11) etwas anderes angeordnet ist, durch: 
die Berliner Börsenzeitung, das Leipziger Tageblatt, die Weimarische 
Zeitung, die Jenaische Zeitung, das Meininger Regierungsblatt, das 
Altenburger Amts= und Nachrichtsblatt und das Rudolstädter Wochenblatt. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ansdrücklich 
vorgeschrieben ist, genügt ein einmaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem 
der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen dieser Blätter genügt die 
Bekanntmachung in den übrigen, bis Direktion und Aufsichtsrath über die 
Wahl eines anderen an die Stelle des eingegangenen Blattes Beschluß ge- 
faßt haben. 
Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen sind in 
den bisherigen Gesellschaftsblättern, soweit sie noch bestehen und zugänglich 
sind, bekannt zu machen.
	        
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