211
B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
8. 9.
Aktien und deren Ausfertigung.
Sämmtliche in §. 3 gedachten Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer
und zwar die Stammaktien nach dem sub A, die Stamm-Prioritätsaktien nach
dem sub B anliegenden Schema ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben,
wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.
Jede Aktie wird mit den Faksimile-Unterschriften der Mitglieder der Direktion
(des Vorstandes) versehen und vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.
8. 10.
Einzahlung.
Vom Aktienkapitale müssen längstens innerhalb 4 Wochen, vom Tage
der geschlossenen Zeichnung der sämmtlichen Aktien ab, zehn Prozent eingezahlt
werden. Die ferneren Theilzahlungen können in 10, 15 oder 20 % bestehen.
Die Zahlung des übrigen Betrags erfolgt nach Bedürfniß, worüber die
Direktion zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die einzelne Raten-
zahlung zwanzig Prozent nicht übersteigen darf und zwischen jeder neuen Ein-
zahlung und der ihr zunächst vorangegangenen eine Frist von mindestens 3
Monaten innen liegen muß.
Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in den Bau
bei der Großherzoglich Weimarischen Staatskasse, der Preußischen Bank oder
bei einem oder mehreren von der Direktion zu wählenden Geldinstituten oder
Bankhäusern zu einem unbeschadet der Sicherheit möglichst hohen Zinsfuße,
dessen Minimalsatz nicht unter 4% Jahreszins herabgehen darf, niedergelegt.
Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die Bestimmungen, an welchem
Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfolgt in der durch §. 8
vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal
öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der ersten Bekanntmachung bis
zum festgesetzten Einzahlungstermin eine mindestens dreiwöchentliche Frist offen