Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
8. 9. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche in §. 3 gedachten Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer 
und zwar die Stammaktien nach dem sub A, die Stamm-Prioritätsaktien nach 
dem sub B anliegenden Schema ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, 
wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit den Faksimile-Unterschriften der Mitglieder der Direktion 
(des Vorstandes) versehen und vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben. 
8. 10. 
Einzahlung. 
Vom Aktienkapitale müssen längstens innerhalb 4 Wochen, vom Tage 
der geschlossenen Zeichnung der sämmtlichen Aktien ab, zehn Prozent eingezahlt 
werden. Die ferneren Theilzahlungen können in 10, 15 oder 20 % bestehen. 
Die Zahlung des übrigen Betrags erfolgt nach Bedürfniß, worüber die 
Direktion zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die einzelne Raten- 
zahlung zwanzig Prozent nicht übersteigen darf und zwischen jeder neuen Ein- 
zahlung und der ihr zunächst vorangegangenen eine Frist von mindestens 3 
Monaten innen liegen muß. 
Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in den Bau 
bei der Großherzoglich Weimarischen Staatskasse, der Preußischen Bank oder 
bei einem oder mehreren von der Direktion zu wählenden Geldinstituten oder 
Bankhäusern zu einem unbeschadet der Sicherheit möglichst hohen Zinsfuße, 
dessen Minimalsatz nicht unter 4% Jahreszins herabgehen darf, niedergelegt. 
Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die Bestimmungen, an welchem 
Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfolgt in der durch §. 8 
vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal 
öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der ersten Bekanntmachung bis 
zum festgesetzten Einzahlungstermin eine mindestens dreiwöchentliche Frist offen
	        
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