Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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bleibt. Nur für die erstmalige Einzahlung genügt das Dazwischenliegen einer 
dreiwöchentlichen Frist. 
Vollzahlungen auf Stamm= und Stamm Prioritätsaktien und die Ausgabe 
von solchen voll eingezahlten Aktien sind jederzeit gestattet. 
Die Einzahlungen der von den betheiligten hohen Staatsregierungen über- 
nommenen Stammaktien sind durch die Konzessionsurkunde geordnet. 
§. 11. 
Folgen der Nichteinzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionär, bezüglich Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene 
Rate zur festgesetzten Zeit (§. 10) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der 
Nachzahlung der rückständigen Rate nebst fünfprozentigen Verzugszinsen eine 
Konventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschafts- 
kasse zu entrichten und wird hierzu von der Direktion durch dreimalige öffent- 
liche Bekanntmachung aufgefordert. In dieser Bekanntmachung, welche indessen 
nur in der Jenaischen Zeitung und in einer in dem Gerichtsbezirk, in welchem 
der betreffende säumige Aktionär zur Zeit der Zeichnung seinen Wohnsitz hatte, 
erscheinenden Zeitung abgedruckt werden soll, sind nur die Nummern der 
Qnittungsbogen anzugeben, und es ist die dritte und letzte derselben spätestens 
vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine zu ver- 
öffentlichen. « 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Direktion 
nach ihrer Wahl berechtigt, den säumigen Aktionär entweder im Rechtswege 
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten oder die bis dahin auf die 
betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen (vergl. §. 4), die Ansprüche 
auf den Empfang der gezeichneten Aktie und den Quittungsbogen für erloschen 
zu erklären. Es geschieht dies durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe 
der Nummer des Quittungsbogens. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Art. 222 sub 2 des Handelsgesetzbuchs ausscheidenden Aktionäre können 
neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Ein- 
zahlungen anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Zeichnung, un- 
beschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch die Direktion 
zu vereinbaren find. 
Die aus einer solchen Vereinbarung mit einem für den säumigen Aktionär
	        
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