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eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden besonderen Vortheile fließen dem
Reservefond (§. 4) zu.
8. 12.
Qnittungsbogen.
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus-
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema
C. a und C. b ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten
und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrags der gezeichneten Aktien
gegen diese selbst ausgetauscht werden.
Die Quittungsbogen werden mit den Facsimile-Unterschriften der Di-
rektion versehen.
§. 13.
Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des vollen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionär oder dessen Cessionar oder dem-
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des
Quittungsbogens die gemäß §. 9 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession des Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8. 14.
Ziusen der Einzahlungen.
Die Stamm-Prioritäts-Aktien der Gesellschaft, bezüglich die darauf ge-
leisteten Theilzahlungen werden während der Banzeit (vergl. §§. 1 und 20)
mit fünf Prozent, die Stammaktien mit vier Prozent und zwar bis zur er-
folgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung,
von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung aus dem Bankapital ver-
zinst. Im letzteren Falle erfolgt die Verzinsung gegen Einlieferung der be-
treffenden Coupons, welche die Direktion nach dem Schema D. a und D. b
ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt.
8. 16.
Dividenden und Amortisation der Stamm -Prioritäts-Aktien.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni und 31. Dezember) in welchem die