Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden besonderen Vortheile fließen dem 
Reservefond (§. 4) zu. 
8. 12. 
Qnittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema 
C. a und C. b ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten 
und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrags der gezeichneten Aktien 
gegen diese selbst ausgetauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit den Facsimile-Unterschriften der Di- 
rektion versehen. 
§. 13. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des vollen Nominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionär oder dessen Cessionar oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des 
Quittungsbogens die gemäß §. 9 ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Cession des Quittungsbogens zu prüfen, ist die 
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
8. 14. 
Ziusen der Einzahlungen. 
Die Stamm-Prioritäts-Aktien der Gesellschaft, bezüglich die darauf ge- 
leisteten Theilzahlungen werden während der Banzeit (vergl. §§. 1 und 20) 
mit fünf Prozent, die Stammaktien mit vier Prozent und zwar bis zur er- 
folgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, 
von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung aus dem Bankapital ver- 
zinst. Im letzteren Falle erfolgt die Verzinsung gegen Einlieferung der be- 
treffenden Coupons, welche die Direktion nach dem Schema D. a und D. b 
ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt. 
8. 16. 
Dividenden und Amortisation der Stamm -Prioritäts-Aktien. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni und 31. Dezember) in welchem die
	        
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