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Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung
der Aktien aus dem Baufond auf, und es wird an Stelle derselben der vom
1. Juli und vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters
aus dem Unternehmen aufkommende Ertrag nach Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen vertheilt:
1) zunächst werden die Verwaltungs-, Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen
Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten, Steuern
und Abgaben, die für Pensions-, Unterstützungs= und Krankenkasse,
sowie Verzinsung und Amortisation der Prioritäts-Obligationen zu
leistenden Zahlungen bestritten;
2) sodann werden die in den 8§§. 4 und 5 gedachten jährlichen Beiträge
zum Reserve= und Erneuerungsfond sowie die zu reservirenden Staats-
abgaben vorweg genommen;
3) von dem hiernach bleibenden Reste ist zunächst 1 Prozent dem Aufsichts-
rathe nach den näheren Bestimmungen in §. 47 zur Verfügung zu stellen;
4) der sodann verbleibende Reinertrag wird alljährlich in folgender Weise
verwendet:
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritäts-Aktien 5%
(fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Aktien;
b) der hiernächst verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur
Höhe von 6 % (sechs Prozent) pro Aktie unter die Inhaber der
Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrags ihrer Aktien
vertheilt;
c) von dem nach Deckung dieser Prozente ad a und b verbleibenden
Betrage der Reineinnahme wird ½ zur Amortisation der Stamm-
Prioritäts-Aktien verwendet, wogegen die übrigen 3ä8 auf die vor-
handenen Stamm-= und Stamm Prioritäts-Aktien pro rata ver-
theilt werden.
Die Amortisation geschieht im Wege der Verloosung unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars. Die Zahlung der ausgeloosten Aktien
hat am nächsten Zinstermine zu erfolgen, von welchem Zeitpunkte ab auch die
Verzinsung aufhört.
Bis zur Wiederergänzung des durch Verlust verminderten Gesammtbetrags
der Einlagen können die Aktionäre aber Dividenden überhaupt nicht beziehen.
(Vergl. Bundesgesetz vom 11. Juli 1870 zu Art. 217 des Handelsgesetzbuchs.)