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denkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena), unter genauer Bezeich-
nung der Nummer, unter welcher die Aktie ausgefertigt war, darauf anzutragen,
daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des Ediktalverfahrens für un-
giltig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle der mortifizirten Aktie eine
neue gleichwerthige auszuhändigen sei.
Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die fragliche Aktie wirklich
besessen habe und daß sie ihm unfreiwillig abhanden gekommen sei, auf eine
juridisch vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in Ermangelung jeg-
licher oder mindestens genügender Beweismittel durch Ableistung eines förm-
lichen Bestärkungseides als wahr zu versichern.
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrags der Direktion der
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittels Ediktalladung,
welche neben der Aushängung am gewöhnlichen öffentlichen Orte in den im
§. 8 genannten Blättern zweimal zu inseriren, einen die Frist eines vollen
Jahres in sich fassenden Termin an und fordert jeden irgend vorhandenen An-
spruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine und zur Ausführung seiner
Ansprüche an die fragliche Aktie gegen den Antragsteller unter dem Rechtsnach-
theile des Ausschlusses und des Verlustes etwaiger Berechtigung auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand auf. Nach fruchtlosem Ablauf des Termins ist
nach Maßgabe dieser Androhung und des Antrags des Impetranten rechtlich
zu erkennen. Das Erkenntniß wird nach erlangter Rechtskraft in denselben
Blättern Einmal veröffentlicht und außerdem der Gesellschafts-Direktion ab-
schriftlich zugefertigt, worauf letztere eine gleichartige Aktie gegen Empfangs-
bekenntniß dem Impetranten zustellt. Die Gesellschaft wird durch das Em-
pfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst für den der späteren Auffindung und
Produktion der vermißten Aktie vollständig liberirt.
Melden sich in dem anberaumten Termine Personen, welche auf die be-
rufene Aktie Anspruch erheben, so wird die neue Aktie so lange zurückgehalten,
bis der Streit zwischen den mehreren Prätendenten geendet hat. Das Em-
pfangsbekenntniß des sodannigen Berechtigten muß gerichtlich legalisirt sein.
Wird endlich nach Stellung des oben erwähnten Antrags der Direktion
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Aktie auf irgend eine Weise
bekannt, so ist derselbe verpflichtet, dem Gericht hiervon alsbald Anzeige zu
machen, und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen.
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