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Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einen
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertzt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Januar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
I7] VII. Nach einer Bekanntmachung des Reichs-Kanzleramtes vom 8. d. K
in Nr. 2 des Centralblattes für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vor-
schriften in §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-Leistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die
Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1877 dahin
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod ohne Brod
a) für volle Tageskost 85 Pffg. 70 Pfg.
b) „ Mittagskofsft 43 „ 38 „
c) „ Abendkot 26 „ 21 »
d),,Morgenkost...16
Es wird dieß hierdurch noch besonders zur ösfentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Januar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
hr. Schomburg.
!81 Die am Schlusse des Jahres 1876 ausgegebenen Stücke 28 und 29 des
Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1154 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des
Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31.
März 1877, vom 23. Dezember 1876;
Nr. 1155 das Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahl-
kreise, vom 25. Dezember 1876.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.