Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 44. 
Beschlnsse. 
Der Aufsichtsrath kaun nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn die 
Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse selbst werden nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet dielStimme 
des Vorsitzenden. 
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Abstimmen absolute Majorität nicht 
erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
Mitglieder, welche bei einem Gegenstande der Berathung ein Privat- 
interesse haben, dürfen weder der Berathung noch der Abstimmung beiwohnen. 
§. 45. 
Form der Zeichnung. 
Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Aufsichtsraths find 
mit den Worten: 
Der Aufsichtsrath der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft 
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters oder 
eines Mitgliedes zu unterzeichnen. 
§. 46. 
Protokoll. 
Zur Aufnahme der Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse 
des Aufsichtsraths, sowie zur Entwerfung der nöthigen Ausfertigungen kann der 
Aufsichtsrath die Zutheilung eines Sekretäres oder Registraturbeamten von der 
Direktion verlangen. 
8. 47. 
Höhe der Tantieme. 
Von dem nach §. 15 sub 3 dem Aussichtsrath zur Verfügung gestellten 
einen Prozent der Reineinnahme gebühren drei Viertheile den Mitgliedern des 
Aufsichtsraths als Tantieme, ein Viertheil fließt in einen Fond, aus welchem 
auf Antrag der Direktion und Beschluß des Aufsichtsraths dem Betriebsdirektor, 
dem Obergüterverwalter und dem Maschinenmeister Tantiemen= Antheile be- 
willigt werden. 
Der jeweilige Vorsitzende des Aufsichtsraths bezieht das Doppelte des 
auf jedes andere Mitglied kommenden Antheils. Obwohl das Betriebsjahr
	        
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