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mit dem letzten Dezember schließt, der Wechsel in den Personen des Aufsichts-
raths dagegen später eintritt, so haben die Ausscheidenden dennoch keinen An-
theil an der Tantieme desjenigen Jahres, in welchem sie ausgeschieden sind.
B.
Direktion.
8. 48.
Zweck und Mitgliederzahl.
Die Direktion, welcher alle Rechte und Pflichten des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft nach dem Handelsgesetzbuche und dem Gesetze vom 11. Juni
1870 zustehen und welche aus höchstens 3 Mitgliedern besteht, wird durch
den Auffichtsrath gewählt.
Die Mitglieder der Direktion müssen ihren Wohnsitz in Jena haben,
beziehentlich nehmen.
Die Zahl der Mitglieder der Direktion und die Zeit ihrer Amtsdauer
bestimmt der Ausfsichtsrath.
Eine Anstellung auf Lebenszeit ist von der Genehmigung der betheiligten
Staatsregierungen und der General-Versammlung abhängig.
Wenn die Direktion nur aus zwei Mitgliedern besteht und zwischen diesen
Meinungsverschiedenheit obwaltet, so ist die betreffende Frage dem Aussichts-
rathe zur Entscheidung vorzulegen.
S. 49.
Wohlbefähigung.
Zu Mitgliedern der Direktion können die in §. 38 sub 1—3 Bezeich-
neten nicht gewählt werden.
Wird ein Beamter der Gesellschaft in die Direktion gewählt, so gilt,
wenn er die Wahl annimmt, sein bisheriger Dienstvertrag als aufgehoben.
8. 50.
Anstritt und Bakanzen.
Jedes Mitglied der Direktion scheidet aus seiner Stellung ohne jeden
Anspruch auf Entschädigung aus, sobald es den Charakter der Wählbarkeit
nach der Bestimmung des §. 49 verliert.