Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

8. 51. 
Kantionsbestellung und Gerichtsstand. 
Jedes Mitglied der Direktion hat vor Antritt seines Amtes zehn 
Aktien unter Zurückbehaltung der Talous und Didvidendenscheine bei der Haupt- 
kasse zu deponiren und daselbst bis zu seinem Ausscheiden zu belassen. 
§. 52. 
Gleichstellung. Vorsitzender. Geschäftsgang. 
Der Aufsichtsrath wählt den Vorsitzenden unter den gewählten Mitgliedern 
der Direktion. 
Der Vorsitzende hat die allgemeinen Obliegenheiten eines solchen. 
Er beraumt die Direktionssitzungen an und ist auf Antrag eines andern 
Direktionsmitgliedes zur Anberaumung einer solchen verpflichtet. 
8. 53. 
Legitimation. 
Die jeweiligen Mitglieder der Direktion müssen alsbald nach ihrer Be— 
stellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; vergl. Art. 
228 des Handelsgesetzbuchs. Auch sind ihre Namen in den Gesellschaftsblättern 
(s. §. 8) bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung bewirkt ihre Legitimation. 
8. 54. 
Verbindlichkeit der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft wird durch die von der Direktion in ihrem Namen ge- 
schlossenen Geschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das 
Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob 
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge- 
sellschaft verbindlich geschlossen werden sollte. Erklärungen, Urkunden, Ver- 
träge und Verhandlungen, welche die Direktion Namens der Gesellschaft aus- 
stellt bez. vollzieht, sind nur dann für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie 
von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede der Direktion unterschrieben sind. 
Besteht die Direktion nur aus zwei Mitgliedern, so hat bei Behinderung 
des Einen oder Andern der Vorsitzende des Aufsichtsraths bezüglich dessen 
Stellvertreter an Stelle des behinderten Direktions-Mitgliedes zu unterschreiben.
	        
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