Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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der in Art. 17 des fraglichen Vertrags fixirten Weise ertheilt worden ist: tritt 
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung von ihren Ansprüchen 
auf Erfüllung jener Bedingung, während der Dauer der Garantiezeit, jedoch 
vorbehältlich ihrer Ansprüche gegen Schwarzburg-Rudolstadt, in Gemäßheit des 
Separat-Artikels zu jenem Vertrage so lange zurück, als nicht sämmtliche 
betheiligte Staatsregierungen dariu einverstanden sind, daß die Saal-Eisenbahn- 
Gesellschaft zur Erfüllung ihrer nach Art. 17 cit. ihr obliegenden Verfpflich- 
tung zum Bau der fraglichen Zweigbahn finanziell befähigt ist. Dagegen 
bleibt die 4856 Kilometer lange Strecke von Saalfeld bis zu der Schwarz- 
burgischen Landesgrenze — welche Strecke seiner Zeit bei Abschluß des Staats- 
vertrages den Gegensatz zu der Strecke Naschhausen-Pößneck gewährt hat — 
bei der Bestimmung der Antheile, zu welchen die Garantie von den cinzelnen 
Staaten zu leisten ist, außer Betracht, und es hat nach Verhältniß der Be- 
theiligung an der 69506 Kilometer betragenden Länge der Bahn von Groß- 
heringen bis zu der obenerwähnten Schwarzburgischen Landesgrenze 
Sachsen-Weimar für 26 177 Kilometer 
Sachsen-Meiningen „ 11339 „ 
Sachsen-Altenburg „ 20970 „ 
Schwarzburg-Rudolstadt „ 11020 „ 
69506 Kilometer w. o. 
den Antheil an der Garantiepflicht zu übernehmen. 
  
Art. 4. 
Die Verwendung der drei und eine halbe Million Mark hat unter Zu- 
stimmung und Kontrole der sämmtlichen Staatsregierungen zu geschehen. Die 
zur Zeit oder definitiv etwa nicht erforderlichen Stücke der Anleihe sind 
Namens sämmtlicher Staatsregierungen von der Großherzoglich Sächsischen in 
Verwahrung zu nehmen. 
Die nach Zahlung der unter Art. 2 bezeichneten Beträge und Zinsen 
von dem jeweiligen Stande der Prioritäts-Anleihe verbleibenden Ueberschüfse 
find von der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft behufs Bildung eines Garantiefonds 
an die vier garantirenden Staatsregierungen, zu Händen der Großherzoglich 
Sächsischen, welche in deren Namen, nach unter ihnen zu treffender Verein- 
barung, die Verwahrung und Berwaltung übernimmt, einzuzahlen. Dieser
	        
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