237
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, welche in Widerspruch mit den Garantie-
bedingungen dieses Vertrages oder der Beilage A. desselben stehen, von der
genannten Gesellschaft, bezüglich im voraus, als während der Dauer der Ga-
rantie-Verpflichtung wirkungslos und von selbst wegfällig erklärt werden.
Sollte jedoch während eines Zeitraumes von Fünf Jahren hintereinander
ein staatlicher Zuschuß zu Erfüllung der Garantie-Verpflichtungen nothwendig
werden, so bleibt den betheiligten Staatsregierungen vorbehalten, den Betrieb
der Saalbahn für Rechnung der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft in Staatsver-
waltung zu nehmen.
Art. 8.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind durch statutenmäßigen
Beschluß der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, als sie verpflichtend, anzuerkennen.
Art. 9.
Sofern nicht in vorstehenden Vereinbarungen ein Anderes ausdrücklich
geordnet ist, bleiben die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 8. Oktober
1870 unverändert in Kraft.
Art. 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien voll-
zogen worden.
Erfurt, den 1. Februar 1877.
(L. S.) v. Groß. (IL. S.) Heim. (L. S.) Sonnenkalb. (L. S.) Hauthal.
(L. S.) Bergfeld.
(L. S.) Genast.