Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Anlage A. 
NUachtrag 
zu dem revidirten Statut der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Von dem Zeitpunkte an, zu welchem die betheiligten hohen Staatsregie- 
rungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und 
Schwarzburg-Rudolstadt 
die Zinsgarantie für die Prioritäts-Anleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft im 
Betrage von 
drei und einer halben Million Mark 
rechtsverbindlich übernehmen, wird das Statut derselben folgendermaßen ab- 
geändert: 
(Die Aenderungen sind mit fetterer Schrift gedruckt.) 
B. 
tesondere gestimmungen. 
III. 
Von den General-Versammlungen. 
8. 34. 
Wahl des Aufsichtsraths. 
Die Wahl, soweit solche der General-Versammlung zusteht, erfolgt durch 
gewöhnliches Skrutinium mittelst Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl 
der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglie- 
der zu setzen ist. Vor Vornahme dieser Wahlhandlung sind der General- 
Versammlung diejenigen vier Aufsichtsrathsmitglieder und deren Stellvertreter 
bekaunt zu machen, welche von den Staatsregierungen in den Aussichtsrath 
gewählt worden sind. 
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte 
Wahlen, unberücksichtigt; der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kom- 
missarien, welche unter Zuziehung eines Aufsichtsraths-Mitgliedes die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium prüfen, deren Inhalt laut
	        
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