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Anlage A.
NUachtrag
zu dem revidirten Statut der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
Von dem Zeitpunkte an, zu welchem die betheiligten hohen Staatsregie-
rungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt
die Zinsgarantie für die Prioritäts-Anleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft im
Betrage von
drei und einer halben Million Mark
rechtsverbindlich übernehmen, wird das Statut derselben folgendermaßen ab-
geändert:
(Die Aenderungen sind mit fetterer Schrift gedruckt.)
B.
tesondere gestimmungen.
III.
Von den General-Versammlungen.
8. 34.
Wahl des Aufsichtsraths.
Die Wahl, soweit solche der General-Versammlung zusteht, erfolgt durch
gewöhnliches Skrutinium mittelst Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl
der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglie-
der zu setzen ist. Vor Vornahme dieser Wahlhandlung sind der General-
Versammlung diejenigen vier Aufsichtsrathsmitglieder und deren Stellvertreter
bekaunt zu machen, welche von den Staatsregierungen in den Aussichtsrath
gewählt worden sind.
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte
Wahlen, unberücksichtigt; der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kom-
missarien, welche unter Zuziehung eines Aufsichtsraths-Mitgliedes die Stimm-
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium prüfen, deren Inhalt laut