Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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deutschen Reichsaugehörigen, mit Rücksicht auf die meistens höchst geringen 
Beträge derselben, und zur Vermeidung unverhältnißmäßiger Weitläufigkeiten, 
soweit solche den Betrag von 250 Gulden holl. nicht übersteigen, ohne vor- 
gängige Prüfung der Erbrechte und ohne Beschaffung der hierauf bezüglichen 
Nachweise zur Auszahlung gelangen zu lassen. Diese Nachlässe werden Seitens 
der Königlich Niederländischen Regierung insgesammt an die Kaiserliche Ge- 
sandtschaft im Haag gegen deren Quittung und gegen die in die Quittung auf- 
zunehmende Versicherung verabfolgt werden, daß die Kaiserliche Gesandtschaft be- 
hufs Sicherstellung der Niederländischen Regierung gegen etwaige Reklamationen, 
für Ausantwortung der Nachlässe an die legitimirten Erben Sorge tragen werde. 
Was die über 250 Gulden holl. betragenden Nachlässe betrifft, so wird 
deren Herausgabe an die Kaiserliche Gesandtschaft im Haag nach wie vor an 
die früheren Bedingungen — vorgängige Beibringung beglaubigter Erbes- 
legitimations-Atteste resp. Vollmachten — geknüpft bleiben. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(11) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist dem Robert Dines Bradley zu Preston (Maryland-Nordamerika) 
ein Erfindungs-Patent auf eigenthümliche Apparate zur Erzeugung und auf 
Maschinen zur Nutzbarmachung eines aus Wasser erhaltenen Gases, nach Maß- 
gabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung 
und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.= 
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13.— 16) angegeben und begründet sind, auf 
die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des 
Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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