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10) die Bestimmung der Höhe der Kautionen der Beamten. Beamte, welche
eine Kasseführung oder Vereinnahmung von Geldern zu besorgen haben,
müssen eine angemessene Kaution stellen;
11) die Suspension einzelner Mitglieder der Direktion bis zur Entscheidung
der General-Versammlung.
Die Suspension des von den betheiligten Staatsregierungen er-
nannten Direktionsmitgliedes kaunn von dem Aufsichtsrathe nur bei
diesen beantragt und nur von diesen verfügt werden.
12) Die Entscheidung über die nach dem Zusatze zu §. 48 ihm vorzu-
legenden streitigen Sachen;
13) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten;
14) die Beschlußfassung über Anlegung und Verwendung des Reserve-Fonds;
15) die KPesiuellmmg der von der Direktion vorzushhlugenden Fahrpläne und
der Tarife für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Aussichts-
rath solche nicht der Direktion überläßt:
16) die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe
festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten:
17) die lGeneymigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb
und die laufende Verwaltung betreffen.
8. 38.
Mitgliederzahl und Befähigung.
Der Aussichtsrath besteht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden
vier von den betheiligten Staatsregierungen und zwar von jeder je eines und,
nach Ermessen der betreffeuden Regierung, auch ein Stellvertreter desselben
gewählt. Die anderen drei Mitglieder, von denen wenigstens zwei ihren
ohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Staatsgebieten haben müssen,
wählt die General-Versammlung, jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer
für die den betheiligten Staatsregierungen gehörigen Aktien. Zu Mitgliedern
des Aufsichtsraths können diejenigen nicht gewählt werden, welche
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