Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

241 
10) die Bestimmung der Höhe der Kautionen der Beamten. Beamte, welche 
eine Kasseführung oder Vereinnahmung von Geldern zu besorgen haben, 
müssen eine angemessene Kaution stellen; 
11) die Suspension einzelner Mitglieder der Direktion bis zur Entscheidung 
der General-Versammlung. 
Die Suspension des von den betheiligten Staatsregierungen er- 
nannten Direktionsmitgliedes kaunn von dem Aufsichtsrathe nur bei 
diesen beantragt und nur von diesen verfügt werden. 
12) Die Entscheidung über die nach dem Zusatze zu §. 48 ihm vorzu- 
legenden streitigen Sachen; 
13) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
14) die Beschlußfassung über Anlegung und Verwendung des Reserve-Fonds; 
15) die KPesiuellmmg der von der Direktion vorzushhlugenden Fahrpläne und 
der Tarife für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Aussichts- 
rath solche nicht der Direktion überläßt: 
16) die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe 
festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten: 
17) die lGeneymigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb 
und die laufende Verwaltung betreffen. 
8. 38. 
Mitgliederzahl und Befähigung. 
Der Aussichtsrath besteht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden 
vier von den betheiligten Staatsregierungen und zwar von jeder je eines und, 
nach Ermessen der betreffeuden Regierung, auch ein Stellvertreter desselben 
gewählt. Die anderen drei Mitglieder, von denen wenigstens zwei ihren 
ohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Staatsgebieten haben müssen, 
wählt die General-Versammlung, jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer 
für die den betheiligten Staatsregierungen gehörigen Aktien. Zu Mitgliedern 
des Aufsichtsraths können diejenigen nicht gewählt werden, welche 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.