Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1) sich im förmlichen Konkurse befinden oder befunden haben, so lange 
die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist; 
2) welche der staatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind; 
3) welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten übernommen 
haben, oder bei solchen betheiligt sind; 
4 die Mitglieder der Direktion und die Beamten der Gesellschaft. 
§. 39. 
Kautionsbestellung und Gerichtsstand. 
Jedes der drei von der General-Versammlung gewählten Aufsichtsraths- 
mitglieder hat vor Antritt seines Amtes zehn Aktien unter Zurückbehal- 
tung der Talons und Dididendenscheine bei der Hauptkasse der Gesellschaft 
niederzulegen und sie dort bis zu seinem Austritte aus dem Aufsichtsrathe zu 
belassen. 
S. 40. 
Antsdaner. 
Die Amtsdauer der von der General-Versammlung gewählten Aufsichts- 
rathsmitglieder ist eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige. 
Alljährlich scheidet eines dieser Mitglieder mit Eude Juni aus. Die 
Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später die Dauer der 
Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
5. 41. 
Austritt nud Bakanzen. 
Jedes der drei von der General-Versammlung gewählten Aufsichtsraths- 
mitglieder kann seine Stelle niederlegen; nur ist es gehalten, diese seine Er- 
klärung zwei Monate vorher an den Vorfitzenden des Aufsichtsrathes schriftlich 
abzugeben. 
Berpflichtet zum Austritte ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wählbar- 
keit verliert (s. §. 38), oder wenn die General-Versammlung sein Ausscheiden 
beschließt.
	        
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