Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Scheidet ein Mitglied vor dem Ablaufe seiner Amtirungszeit aus irgend 
einem Grunde aus, so kann der Aufsichtsrath sich alsbald durch eine Neuwahl 
ergänzen. Der Neugewählte hat aber nur bis zur ordentlichen General-Ver— 
sammlung zu fungiren, welcher vorbehalten bleibt, eine Neuwahl für die Zeit, 
auf welche das ausgeschiedene Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben 
würde, vorzunehmen. 
Das über die inmitten des Aufsichtsraths vorzunehmende Ergänzungswahl 
erforderliche Protokoll ist gerichtlich oder notariell zu verabfassen und von zwei 
Mitgliedern des Aufsichtsraths mit zu unterschreiben. 
B. 
Direktion. 
§. 48. 
Zweck und Mitgliederzahl. 
Die Direktion, welcher alle Rechte und Pflichten des Vorstandes einer 
Aktien-Gesellschaft nach dem Handelsgesetzbuche und dem Gesetze vom 11. Juni 
1870 zustehen, besteht aus höchstens 3 Mitgliedern. 
Während der Dauer der Giltigkeit dieses Statutennachtrages wird, nach 
Vereinbarung unter den betheiligten Staatsregierungen, ein Mitglied der 
Direktion durch die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung ernannt; die 
Wahl von ein bis zwei Direktionsmitgliedern steht dem Aufsichtsrath zu. 
Die von dem Aussichtsrath gewählten Mitglieder der Direktion müssen 
ihren Wohnsitz in Jena haben, beziehentlich nehmen. 
Das von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung ernannte 
Direktionsmitglied braucht nicht seinen Wohnsitz in Jena zu haben, beziehent- 
lich zu nehmen; doch wird bei der Ernennung berücksichtigt werden, oos der 
Ernannte, wenn er nicht in Jena wohnt, regelmäßig und ohne erheblichen 
Zeit= und Kostenaufwand dahin kommen kann, um sich an den Direktions- 
geschäften zu betheiligen. 
Die Zahl der Mitglieder der Direktion und die Zeit der Amtsdauer der 
von dem Aussichtsrath gewählten Mitglieder bestimmt der Aussichtsrath.
	        
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