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vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angezeigt und seinen Anspruch durch
Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und im
Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst be-
scheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berech-
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die recht-
zeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt;
im Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zins-Coupon nicht
vorher anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten desselben ausgezahlt
wurde.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus.
Ist eine Prioritäts-Obligation dem Inhaber unfreiwillig abhanden ge-
kommen und der Direktion der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt
worden, so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzu-
wenden gedenkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena) unter genauer
Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Prioritäts-Obligation ausgefertigt
war, darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des
Ediktalverfahrens für ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle
der mortifizirten Prioritäts-Obligation eine neue gleichwerthige Prioritäts-Obli-
gation auszuhändigen sei. Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die
fragliche Prioritäts-Obligation wirklich besessen habe, und daß sie ihm unfrei-
willig abhanden gekommen sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige
Weise darzuthun oder in Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender
Beweismittel durch Ableistung eines förmlichen Bestätigungseides als wahr zu
versichern.
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrages der Direktion der
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt aber erst, wenn nach der Verlust-
anmeldung vier Jahre lang weder Obligation noch Zinsscheine von einem Dritten
produzirt werden, mittelst Ediktalladung, welche neben der Aushängung am ge-
wöhnlichen öffentlichen Orte in den in §. 11 genannten Blättern zweimal zu
inseriren ist, einen die Frist eines vollen Jahres in sich fassenden Termin an
und fordert jeden irgend vorhandenen Anspruchsberechtigten zur Meldung in
diesem Termine und zur Ausführung seiner Ausprüche an die fragliche Prioritäts-
Obligation gegen den Antragsteller unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses
und des Verlustes etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen