Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Der Inhaber dieser Prioritäts-Obligation ist auf Höhe des darin ver- 
schriebenen Kapitales und der davon zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt ein Anleihe-Geschäft 
zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 
3500 000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu 
hinreichen sollte, um die obigen 3500 000 Mark Prioritäts-Obligationen und 
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest 
derselben vertragsmäßig mit 4½⅛ Prozent zu verzinsen, haben die vier hohen 
Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt 
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den- 
selben hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Be- 
stimmungen die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßigen Be- 
schlusses als sie verpflichtend anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig 
erforderlichen Zuschüsse zu gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion 
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen. 
Jena, den 14. September 1877. 
Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Unterschriften wovon eine eigenhändig.) 
Contrasignirt (Stempel) 
Der Rendant 
(Eigenhändige Unterschrift.) 
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