Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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b) die in §. 17 der Instruktion bezeichneten Verbote mit Bestimmung des 
Umkreises, innerhalb dessen sie zu gelten haben, ingleichen die Wieder- 
aufhebung derselben binnen zu bestimmender Frist nach Erlöschen der 
Seuche (§. 46 der Instruktion); 
I) die absoluten Ortssperren (§. 23 d. Justr.) und die Aufhebung derselben; 
d) die Erklärung, daß die Seuche erloschen sei (§. 37 d. Instr.). 
§. 2. 
Im Uebrigen und sofern nicht gegenwärtige Verordnung etwas anderes 
bestimmt oder im einzelnen Falle das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, Ausnahmen von der Regel anordnet, haben die Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktoren, ein jeder innerhalb seines Verwaltungsbezirks, 
dasjenige wahrzunehmen, was das Bundesgesetz vom 7. April 1869 und die 
revidirte Instruktion dazu den höheren Behörden überträgt und es sind die 
bezüglichen Maßregeln entweder von ihnen oder in ihrem Auftrage von den 
Bezirks-Thierärzten oder den Orts-Kommissaren (§. 22 d. Instr.) oder nach Be- 
finden von den Großherzoglichen Amts-Physikern zu treffen. Neben der nächsten 
Ueberwachung der durch dic angeführten reichsgesetzlichen Bestimmungen den 
Ortsbehörden zugewiesenen Thätigkeit liegt den Großherzoglichen Bezirks-Di- 
rektoren also namentlich ob: 
a) der Erlaß der Bekanntmachungen nach §. 14 der Instruktion, unter 
Hinweisung auf die nach §. 4 des Bundesgesetzes für die zunächst lie- 
genden Bezirke und nach §. 19 der Instruktion für den Seuchenort 
eintretende Anzeigepflicht; 
b) die Ausführung bezüglich Ueberwachung der Ausführung des von dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium Angeordneten, 
) die Anordnung der nicht unter lit. c. des §. 1 fallenden Gehöfts= und 
Ortssperren, sowie der Erlaß von Modißftkationen derselben (§. 31 d. Instr.); 
d) die Ermächtigung zur Tödtung noch gesunden Viehs im Falle des §. 25 
Absatz 5 der Instruktion; 
e) die Wiedergestattung des An= und Verkaufs von Vieh und der Benutzung 
von Weideplätzen nach §. 45 der Instruktion und die Bestimmung der 
Fristen dafür; 
t) die Bestimmungen über die Verscharrungsplätze und deren Wieder- 
benutzung (§. 45 d. Instr.); 
8) die Anordnung der Maßregeln nach §. 36 der Instruktion;
	        
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