Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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ben Kenntniß erhält, eine amtliche Feststellung und Untersuchung nach 8. 13 
und 14 der revidirten Instruktion sofort anzuordnen. 
Bei einer solchen ist der Bezirks-Thierarzt oder, wenn dies nicht angeht, 
ein anderer approbirter Thierarzt zuzuziehen. 
Von der Feststellung der Rinderpest innerhalb seines Bezirks hat der 
Großherzogliche Bezirks-Direktor dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats- 
Ministerium und den Vorständen sämmtlicher unmittelbar angrenzenden Ver- 
waltungsbezirke des Großherzogthums und benachbarter Staaten telegraphisch 
Kenntniß zu geben, auch eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. 
§. 6. 
Die Taxatoren (§. 3 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869) sind von 
dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor oder einem besonders dazu von ihm 
beauftragten Vertreter nach Maßgabe der Umstände zu bestellen und zu ver- 
pflichten. Es sind sachkundige und voraussichtlich unbetheiligte Männer zu 
wählen. 
Ihre Verpflichtung geschieht durch Handgelöbniß an Eidesstatt dahin, 
daß sie die von ihnen verlangten Schätzungen unparteiisch und dem gemeinen 
Werth der Sache entsprechend abgeben wollen. 
§. 7. 
Jede Schätzung ist von zwei Taxatoren vorzunehmen. Einigen sie sich 
nicht über die Entschädigungssumme, so hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor 
dieselbe auf die Mitte zwischen beiden Schätzungen festzustellen. 
Ueber die Schätzung ist vom Gemeindevorstand ein Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe muß über die Veranlassung zur Abschätzung, über die abgeschätzten 
Gegenstände, bei Vieh auch über den Tag der Täödtung, über die Personen 
der Taxatoren und ihre Verpflichtung, sowie über die Schätzung eines jeden 
der Toxatoren vollständigen Aufschluß geben und ist von beiden Taxatoren 
mit zu unterschreiben. 
Im Falle der Nichteinigung der Taxatoren über die Entschädigungssumme 
hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor die Feststellung (Absatz 1) dem Protokoll 
nachträglich zuzufügen. 
In jedem Falle ist das Protokoll an den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor einzusenden.
	        
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