Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Ein Rekurs gegen die Schätzung und deren Feststellung findet — mit 
Ausnahme des in §. 8 bezeichneten Falles — nicht statt. 
8. 8. 
Den nach §. 2 Z. 5 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869 für An- 
lage von Verscharrungsgruben zu enteignenden Grund und Boden, dessen 
Werth nach den Bestimmungen unter §. 7 dieser Bekanntmachung gleichfalls 
zu schätzen ist, hat der betreffende Gemeindevorstand, und zwar thunlichst auf 
Gemeinde-Eigenthum anzuweisen. Sollte aber ein zu dem erwähnten Zwecke 
tauglicher Platz auf dem Eigenthum der Gemeinde nicht zu beschaffen sein, 
so ist ein solcher nöthigenfalls auch auf Privateigenthum, mit möglichster 
Schonung der Interessen des Eigenthümers und innerhalb der möglichsten Be- 
schränkungen in Bezug auf Umfang und nach Befinden Zeitdauer, zu enteignen 
(vergl. §. 2 des Bundesgesetzes). Es bedarf jedoch die Wahl des Platzes der 
Prüfung und Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors, eben so 
hat dieser das Dekret zu geben, daß und in welchem Umfang bezüglich unter 
welchen Modalitäten eine Enteignung stattzufinden habe. Keinen Aufschub 
leidende Maßregeln sind dem ungeachtet, unerwartet des Ausspruchs des Be- 
zirks-Direktors, von dem Gemeindevorstand alsbald zu treffen. 
Bei diesen Enteignungen von Grund und Boden steht dem davon betrof- 
fenen Eigenthümer, binnen achttägiger ausschließlicher Frist vom Tage der ihm 
gewordenen Eröffnung an gerechnet, gegen die Höhe der festgestellten Taxe 
oder gegen den Umfang und die sonstigen Modalitäten der verfügten Enteignung 
ein Rekurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium Departement des 
Innern zu und letzteres entscheidet dann endgültig. 
§. 9. 
Bei der Desinfektion ist, soweit nicht die §§. 28 bis 30. und 38 bis 
44 der Instruktion darüber bestimmen, nach Beilage A zu verfahren. 
8. 10. ** 
Nach Beschluß des Bundesrathes find neben dem durch den Wortlaut 
des Gesetzes unmittelbar bezeichneten Aufwande für die Vergütung des ge- 
meinen Werthes der auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, ver- 
nichteten Sachen und enteigneten Plätze sowie der nach rechtzeitig erfolgter 
Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere auf Reichsfonds zu übernehmen:
	        
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