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Ein Rekurs gegen die Schätzung und deren Feststellung findet — mit
Ausnahme des in §. 8 bezeichneten Falles — nicht statt.
8. 8.
Den nach §. 2 Z. 5 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869 für An-
lage von Verscharrungsgruben zu enteignenden Grund und Boden, dessen
Werth nach den Bestimmungen unter §. 7 dieser Bekanntmachung gleichfalls
zu schätzen ist, hat der betreffende Gemeindevorstand, und zwar thunlichst auf
Gemeinde-Eigenthum anzuweisen. Sollte aber ein zu dem erwähnten Zwecke
tauglicher Platz auf dem Eigenthum der Gemeinde nicht zu beschaffen sein,
so ist ein solcher nöthigenfalls auch auf Privateigenthum, mit möglichster
Schonung der Interessen des Eigenthümers und innerhalb der möglichsten Be-
schränkungen in Bezug auf Umfang und nach Befinden Zeitdauer, zu enteignen
(vergl. §. 2 des Bundesgesetzes). Es bedarf jedoch die Wahl des Platzes der
Prüfung und Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors, eben so
hat dieser das Dekret zu geben, daß und in welchem Umfang bezüglich unter
welchen Modalitäten eine Enteignung stattzufinden habe. Keinen Aufschub
leidende Maßregeln sind dem ungeachtet, unerwartet des Ausspruchs des Be-
zirks-Direktors, von dem Gemeindevorstand alsbald zu treffen.
Bei diesen Enteignungen von Grund und Boden steht dem davon betrof-
fenen Eigenthümer, binnen achttägiger ausschließlicher Frist vom Tage der ihm
gewordenen Eröffnung an gerechnet, gegen die Höhe der festgestellten Taxe
oder gegen den Umfang und die sonstigen Modalitäten der verfügten Enteignung
ein Rekurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium Departement des
Innern zu und letzteres entscheidet dann endgültig.
§. 9.
Bei der Desinfektion ist, soweit nicht die §§. 28 bis 30. und 38 bis
44 der Instruktion darüber bestimmen, nach Beilage A zu verfahren.
8. 10. **
Nach Beschluß des Bundesrathes find neben dem durch den Wortlaut
des Gesetzes unmittelbar bezeichneten Aufwande für die Vergütung des ge-
meinen Werthes der auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, ver-
nichteten Sachen und enteigneten Plätze sowie der nach rechtzeitig erfolgter
Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere auf Reichsfonds zu übernehmen: