Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1) die Kosten der Abschätzung des getödteten und gefallenen Viehes, der 
vernichteten Sachen und enteigneten Plätze, 
2) die Kosten der Tödtung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Thiere 
sowie der Vernichtung der Sachen, 
3) die Kosten der Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonsti- 
gen Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder 
verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, soweit diese Kosten 
nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienstleistungen verursacht 
werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung von 
Desinfektions-Hütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal 2c. 
Die Liquidationen über die auf das Reich zu übernehmenden Kosten sind 
an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor einzusenden, von diesem zu prüfen, 
zu attestiren und zusammen zu stellen, alsdann aber an das unterzeichnete 
Großherzogliche Staats-Ministerium einzusenden. Hierbei ist nach dem Schema 
Beilage B zu verfahren. 
—1 S. 11. 
Die Uebernahme weiter entstehender Kosten richtet sich nach allgemeinen 
Grundsätzen. 
§. 12. 
Insofern nicht die Bestimmungen in §. 328 des Reichs-Strafgesetz- 
buchs oder andere reichsgesetzliche Strafbestimmungen zur Anwendung zu bringen 
sind, werden bestraft: 
I. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften und Verbote 
in §. 4 des Bundesgesetzes und §§. 11 und 19 der revidirten Instruktion, 
die Pflicht zur Anzeige von den dort bezeichneten Erkrankungs= oder 
Todesfällen an Vieh betreffend, 
in §. 5 des Bundesgesetzes, die Pflicht zur Unterstützung der Behörden bei 
Ausführung der polizeilichen Maßregeln betreffend, 
in §. 12 der revidirten Instruktion, das Verbot des Schlachtens, Tödtens 
und Beseitigens bei Verdacht der Rinderpest erkrankter oder gestorbener 
Thiere und die Aufbewahrung derselben betreffend, 
in §. 16 der Instruktion, das Verbot der Anwendung, des Verkaufs und 
der Anempfehlung von Vorbauungs- oder Heilmitteln bei der Rinder- 
pest betreffend,
	        
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