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Publikationen der Behörden des Großherzogthums bestimmten öffentlichen Blatte
bekannt gemacht werden.
Weimar am 23. Januar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Stiftungsurkunde und Statut der Hülfskasse für Frankenheim.
8. 1.
Nachdem von den Liebesgaben, welche von nah und fern zur Hülfe für
den von schwerer Typhus-Epidemie betroffenen Ort Frankenheim auf der Rhön
an die drei Hülfs-Komités zu Fladungen, Eisenach und Weimar eingesendet
wurden, den von der Krankheit Betroffenen und ihren nothleidenden Angehörigen
vollständige, ausgiebige Hülfe geleistet worden und, nach gänzlichem Erlöschen
der Epidemie, in den Händen des Fladunger Komités noch circa 3500 Mark, in
denen des Eisenacher Komités circa 11,660 Mark, in denen des Weimarischen
Komités circa 6940 Mark übrig geblieben sind, haben die Mitglieder der drei
genannten Komités, um der Absicht der wohlthätigen Geber am besten zu
entsprechen, in einer Zusammenkunft zu Eisenach am 9. Oktober 1876 be-
schlossen, unter dem Namen „Hülfskasse für Frankenheim“ eine Stiftung zu
begründen, derselben die sämmtlichen oben genannten Kapitalien zum Zwecke
nachfolgend geordneter Verwendung zu überantworten und bei der Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung um Genehmigung der Stiftung, wie um Ueber-
nahme der Verwaltung derselben, nach Maßgabe dieses Statuts, nachzusuchen.
§. 2.
Die Zinsen des Stiftungs-Kapitals sollen fortlaufend zur Hebung der
geistigen und leiblichen Wohlfahrt der Ortsbevölkerung von Frankenheim
dienen.
Wofern nicht der Wiederausbruch einer gefährlichen Epidemie in Franken-
heim die Verwendung des ganzen Zinsabwurfs namentlich für Herstellung von
Lazarethen, Herbeiziehung ausreichender ärztlicher Hülfe und Pflege, Beschaffung
der Heil= und Pflegemittel und alles sonst Nöthigen erforderlich macht, sollen
die Zinsen des Stiftungs-Kapitals theils zu Maaßnahmen und Einrichtungen
in Frankenheim verwendet werden dürfen, welche allgemeine oder besondere