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2) Mitglieder:
a) für Physit:
Professor Dr. Schäffer;
b) für Chemie:
Hofrath Dr. Genuther;
) für Botanik:
Professor Dr. Hallier;
d) für Pharmacie:
Professor Dr. Reichardt und
Hof= und Raths-Apotheker Hüffner.
Weimar am 15. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(152) IIII. Die in Nr. 11 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom
Jahre 1877 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März d. J.,
betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen, findet das unter-
zeichnete Staats-Ministerium durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen sich veranlaßt.
Weimar den 15. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
Gekanntmachung,
betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
Vom 7. März 1877.
Auf Grund der Bestimmung im §. 57 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat
der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen
erlassen:
1.
Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen (8§§. 55 und 56 der
Gewerbeordnung) betreiben wollen, bedürfen eines Legitimationsscheines. Aus-