Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die Bestimmungen 
des 8. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch hier zur Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird 
durch diese Bestimmungen nicht berührt. 
6. 
Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche 
zur Ertheilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für 
den im §. 58 der Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb 
steht die Ertheilung derjenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbe- 
betrieb beabsichtigt ist. 
7. 
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. 
Begleiter, deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen 
und näher zu bezeichnen. 
8. 
Für das Verhalten der Gewerbetreibenden ist 8. 61 der Gewerbeordnung 
maßgebend. 
9. 
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1878 ab zur Anwendung. 
Berlin, den 7. März 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
(153)/ IV. Daß von der Kaiserlich Königlich privilegirten Allgemeinen Assekuranz 
in Triest, an Stelle des zurückgetretenen bisherigen Haupt-Agenten P. Fries 
zu Eisenach, der Rentier C. Sültzner in Weimar zum Haupt-Agenten für das 
Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 9. März d. J. (Reg.-Blatt S. 31) zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. November 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei. 
 
	        
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