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ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die Bestimmungen
des 8. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch hier zur Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird
durch diese Bestimmungen nicht berührt.
6.
Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche
zur Ertheilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für
den im §. 58 der Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb
steht die Ertheilung derjenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbe-
betrieb beabsichtigt ist.
7.
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben.
Begleiter, deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen
und näher zu bezeichnen.
8.
Für das Verhalten der Gewerbetreibenden ist 8. 61 der Gewerbeordnung
maßgebend.
9.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1878 ab zur Anwendung.
Berlin, den 7. März 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
(153)/ IV. Daß von der Kaiserlich Königlich privilegirten Allgemeinen Assekuranz
in Triest, an Stelle des zurückgetretenen bisherigen Haupt-Agenten P. Fries
zu Eisenach, der Rentier C. Sültzner in Weimar zum Haupt-Agenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 9. März d. J. (Reg.-Blatt S. 31) zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.