Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

138  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  55.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere
Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder
deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate,
sondern  nur  dem  Reiche  zu.⁴)

1.  Vergleiche  hiezu  das  Gesetz,  betreffend  die  Nationalität  der
Kauffahrtheischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge  vom
25.  Oktob.  1867  (Bundesgesebl.  S.  35  und  Beilage  zum  bayer.  Gesetzbl.
pro  1871  S.  8  ff.).  Dieses  Gesetz  bestimmt,  daß  die  zum  Erwerb
durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe  (Kauffahrteischiffe)  der  Bundesstaaten
  fortan  als  Nationalflagge  ausschließlich  die  Bundesflagge  zu  führen
haben.  Nach  §  2  dieses  Gesetzes  sind  zur  Führung  der  Bundesflagge
die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen  Eigenthum  solcher  Personen,  welchen  das  Bundesindigenat  zusteht,  sich
befinden,  oder  einer  im  Bundesgebiete  errichteten  Aktien=  oder  Kommanditgesellschaft,
  welche  die  im  Gesetze  bezeichneten  Voraussetzungen  erfüllt  hat
gehören.  Wenn  ein  Schiff,  welches  zur  Führung  der  Bundesflagge  nicht
berechtigt  ist,  unter  der  Bundesflagge  fährt,  so  hat  der  Führer  des  Schiffs
Geldbuße  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  verwirkt;  auch  kann  auf  Konfiskation  des  Schiffs  erkannt  werden
  (§  13  des  Ges.).

Vergleiche  ferner  den  §  31  der  norddeutschen  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869,  und  die  auf  Grund  desselben  vom  Bundesrathe
erlassenen  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom  25.  Sept.  1869
(Bundesgesetzbl.  S.  660  ff.),  dann  die  Anordnungen  des  Bundesraths,
betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  vom  30.  Mai
1870  (Bundesgesetzbl.  S.  314).

2.  Vergleiche  hiezu  die  Artikel  23  und  25  des  Zollvereinsvertrags
  vom  8.  Juli  1867  (bayr.  Gesetzbl.  18⁶⁶/₆₉ ,  S.  144);  dann  das
Gesetz  über  Aufhebung  der  Elbzölle  vom  1.  Juli  1870.

3.  Vergleiche  hiezu  das  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei
vom  1.  Juni  1870,  dessen  Paragraph  2  durch  die  Bestimmung  in  §  8
und  12  des  Gesetzes  vom  22.  April  1871,  die  Einführung  norddeutscher
Gesetze  in  Bayern  betreffend,  abgeändert  wurde.

4.  Vergleiche  hiezu  Art.  28  des  Zollvereinsvertrags  vom  8.  Juli  1867.

Art.  55.¹)
Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-roth.

1)  Vergleiche  hiezu  die  Verordnung,  betreffend  die  Bundesflagge
für  Kauffahrteischisse  vom  25.  Okt.  1867  (Bundesges.  S.  39).