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jährlich jedesmal spätestens bis zum 15. Juli bezüglich bis zum 15. Januar
zu übersenden haben.
Weimar am 24. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(156) III. In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1·- der unter dem
19. November 1869 ergangenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über die allgemeine Einkommen-= Steuer vom 19. März 1869 werden alle
Diejenigen, welche ein Einkommen
1) an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof--,
Staats= und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen
der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen An-
stalten, z. B. der Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs= Anstalten,
Sparkassen und Banken,
2) an Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen,
3) an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien
aller Art, ingleichen an Leibrenten
zu beziehen, und solches nach dem vorgedachten Gesetze vom 19. März 1869
und dem Gesetze vom 18. April d. J. in Verbindung mit dem Gesetze über
die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und dem
Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872, im Großherzogthume zur Ver-
steuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum
15. Januar 1878
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (8§. 22 bis 34 des
Gesetzes vom 19. März 1869) und überall nach Anleitung der der erwähnten
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beigefügten Muster A. B. C.,
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Stener-Lokal-Kommissionen (8§§. 19
bis 21 des Gesetzes vom 19. März 1869) einzureichen.
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Bezie-
hung gesetzlich geordneten Strafen (§. 36 des Gesetzes vom 19. März
1869) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Hierbei wird zugleich in Betreff der Einkommen-Steuer des Großherzog-
thums auf Folgendes aufmerksam gemacht: