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ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen,
Schulen und Stiftungen:
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen;
9) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien einschließlich
von Aktien, ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, mit Ein-
schluß der juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien=
Gesellschaften, welche ihren Sitz im Großherzogthume hahen, in-
gleichen
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums,
welche ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen
Lande ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange
dieselben nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates
besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben,
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen
Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche und so lange
dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des
Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt
oder hinterlegt worden sind;
c) von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in
Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzog=
thume an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt
oder hinterlegt worden sind;
10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Per-
sonen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, und ohne
Unterschied des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugs-
berechtigten.
II.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und durch Einschätzung zu er-
mitteln ist:
1) das Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selhbst-