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bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem land-
wirthschaftlichen Gewerbe):
sowohl von Reichsangehörigen, als auch von Fremden ohne
Unterschied des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, und zwar, was
das Einkommen aus inländischen Grundstücken anulangt, mit Ein-
schluß juristischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-
Gesellschaften;
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des
Großherzogthums:
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen
Gewerbes im Großherzogthume:
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß
juristischer Personen, Vereine u. s. w. jedoch mit Ausschluß von
Sparkassen, Banken und Aktien-Instituten, welche die
nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstellenden Rein-
erträge, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder vertheilt wer-
den, und mit Abzug ihres etwaigen Einkommens aus inländischem
Grundbesitze (§. 2 des Gesetzes vom 18. April 1877) zur Fassion
zu bringen haben, (§. 33 alin. 2 des Gesetzes vom 19. März
1869) und von Eisenbahnen, rücksichtlich welcher es bei den
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bewendet (§. 15 Ziffer 10 des
Gesetzes vom 18. März 1869 und Gesetz vom 18. März 1873);
4) das Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbst-
ständigen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-,
Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen:
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Per-
sonen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften;
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehilfen und Ar-
beiter
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien
im Großherzogthume einen Wohnsitz haben (vergl. Ziffer VI. 2)
und zwar in diesem Falle mit Einschluß des Arbeitseinkommens