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derjenigen, welche mehr oder weniger lange in einem andern Lande
des deutschen Reichs arbeiten;
b) von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume
aufhalten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch
deren Familien außerhalb des Großherzogthums in einem andern
Lande des deutschen Reichs notorisch einen Wohnsitz haben, bezüg-
lich hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich ausweisen;
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aufhalten;
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus den Kassen ausländi-
scher öffentlicher Anstalten:
a) von den unter I. 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie
nicht außerhalb des Reichsgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen;
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Auf-
enthalt nehmen.
III.
Zur Entrichtung der durch das Gesetz vom 12. April d. J. für den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen besonders geordneten Gewerbesteuer find vor Be-
ginn dieses Gewerbebetriebs verpflichtet:
Reichsangehbrige und Fremde, welche im Großherzogthume im Um-
herziehen ein Gewerbe betreiben wollen, soweit sie nicht nach dem vor-
erwähnten Gesetze oder durch Staatsverträge hiervon befreit sind.
IV.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn-
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtig:
1) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3) das Einkommen von außerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst-
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit;
4) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen;