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5) das Einkommen von Auszügeu aus Landgütern außerhalb des
Großherzogthums;
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des
deutschen Reichs betrieben werden;
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken,
Berg-, Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen,
welche selbststindig außerhalb des deutschen Reichs betrieben werden.
V.
Hinsichtlich des nach Ziffer I., von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens
wird weiter Folgendes hervorgehoben:
1) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden fassionspflichtigen
Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet.
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (g. 18 des Gesetzes vom
19. März 1869):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf
des Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter,
welche den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher
Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, möge
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender,
einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pfleg-
schaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kuratorz
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-
masse ist — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen
aber das Konkurs-Gericht;
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, So-
zietäten u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar
unter solidarischer Haftpflicht.
2) Die Fatirung hat in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Februar 1874,
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume betreffend,
und der Vorschrift in §. 1 des unter dem 11. November 1874 ergangenen
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