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inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu-
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an-
zumelden.
6) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen bei der Fati-
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rung nicht in Abzug gebracht werden.
Ausgenommen hiervon sind Sparkassen, Banken und Aktien-Institute,
welche nur die nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstel-
lenden Reinerträge, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder ver-
theilt werden, und sonach von diesen zu versteuern sind, zu fatiren haben.
(§. 33 des Gesetzes vom 19. März 1869.)
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß
Renten von verzinslichen Aktiv-Kapitalien und Dividenden von
Aktien — dafern der Zins= bezüglich Dividendenbezug nicht ein niedrigerer
als fünf Prozent ist, in welchem Falle die Fatirung des geringern Zins-
bezüglich Dividendenbezugs genügt, nicht mehr, wie es bisher nach §. 34
des Gesetzes vom 19. März 1869 gestattet war, nur bis zu vier Pro-
zent, sondern nunmehr mit fünf Prozent vom Nennwerthe der
Kapitale zur Versteuerung anzumelden sind, wogegen es gestattet ist,
höhere als fünfprozentige Zinsrenten und Dividenden nur mit fünf
Prozent vom Nennwerthe der Kapitale zu fatiren. (§. 3 des Gesetzes
vom 18. April 1877.)
Bei Aktien und andern Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf, und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsen-Zu-
wachs der Fassion — jedoch in beiden Fällen gleichfalls nur bis zu
fünf Prozent vom Neunwerth des Kapitals — zu Grunde zu legen.
(§. 30 des Gesetzes vom 19. März 1869 und §. 3 des Gesetzes vom
18. April 1877.)
Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben
der neuen fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der
frühern gilt.
9) Jeder neue Erwerb eines fassionspflichtigen Einkommens, und jede Ver-
änderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise,