Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja- 
nuar 1878 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit 
dem 1. Juli bezüglich 1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen 
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen 
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be- 
ziehungsweis bis zum 15. Januar (88§. 15 und 16 des Gesetzes vom 
19. März 1869) bei Vermeidung der in den 8§. 35 und 36 desselben 
Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden. 
10) Einer neuen Anmeldung fassionspflichtigen Einkommens jeder Art bedarf 
es dagegen nicht, wenn solches bereits zur Steuerrolle ersten Theils des 
betreffenden Orts versteuert wird, und eine Veränderung rückfsicht- 
lich desselben nicht eingetreten ist. 
Eine neue Fassion haben jedoch alle diejenigen spätestens 
bis 15. Januar 1878 einzureichen, welche höhere Zins- 
renten bezüglich Dividenden, als vier Prozent beziehen 
und solche bisher nur mit vier Prozent vom Nennwerthe 
der Kapitale fatirt haben. 
11) Hinsichtlich eines jeden im ersten Theile der Orts-Quote gegenwärtig 
versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Fatirung 
bis zum 
15. Januar 1878 
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des be- 
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht- 
zeitig beim Beginne eines Semesters abgemeldet oder verändert fatirt 
worden sein wird (§. 17 des Gesetzes vom 19. März 1869). 
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz- 
Periode zahlreiche Fälle unterlassener Fatirung steuerpflichtiger Kapital- 
renten zur Anzeige gekommen, und die Betheiligten neben Nachzahlung 
der hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Strafe belegt worden sind. 
VI. 
Rücksichtlich der Einschätzung des nach Ziffer lII. steuerpflichtigen 
Einkommens wird noch Folgendes bemerkt: 
1) Die Einschätzungen zu den Steuerrollen II. Theils der Orts-Quote 
haben in Gemäßheit der Gesetze vom 25. April 1874 (S. 161 des 
Reg.-Blattes) und vom 7. Mai 1874 (S. 191 des Reg.-Blattes), in-
	        
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