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Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet
sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Um-
fang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Februar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(33) V. Die Standesbeamten des Großherzogthums werden hierdurch ange-
wiesen, so oft ein Ausländer, d. h. eine dem deutschen Reiche nicht ange-
hörige Person, innerhalb ihres Bezirks mit Tode abgeht, einen beglau-
bigten Registerauszug über den Sterbefall dem zuständigen Einzelrichter ohne
Verzug einzureichen.
Der Einzelrichter hat die Sterbeurkunde unter Beifügung eines mit dem
Amtssiegel zu versehenden Legalisationsattestes schlennigst dem Auswärtigen
Amte in Berlin zu übersenden.
Weimar am 17. Februar 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Weimor. — Hof Buchdruckerei.